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GECMAGAZIN
Körperschaftsteuer: Jetzt handeln
[url=https://www.german-emirates-club.com/Profile/1234796191/MjAzMQ==][b]Christian Burböck[/b][/url], Gründer und Managing Director bei unserem ClubPartner [b][url=https://www.german-emirates-club.com/Partner/17/1513]Global Financial Management Consultancies (GFMC)[/url][/b] erklärt, worauf Unternehmen jetzt achten müssen – und warum rechtzeitiges Handeln entscheidend ist. [b]Erste Frist: 30. September 2025[/b] Unternehmen, deren abgelaufenes Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 endete, müssen ihre erste Körperschaftsteuererklärung [b]spätestens bis zum 30. September 2025[/b] bei der Federal Tax Authority (FTA) einreichen – inklusive Zahlung einer etwaigen Steuerschuld. Verspätungen können nicht nur zu empfindlichen Strafen führen, sondern erschweren auch die Liquiditätsplanung. [b]Was gilt nun genau?[/b] Die neue Körperschaftsteuer gilt seit dem 1. Juni 2023. Bis zu einem Gewinn von 375.000 AED bleiben Unternehmen steuerfrei. Darüber hinaus greift ein einheitlicher Steuersatz von 9 %. Für internationale Konzerne mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro gelten ab 2025 Sonderregelungen mit einem Steuersatz von 15 % im Rahmen der OECD-Vorgaben. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind unter anderem staatliche Einrichtungen, bestimmte Rohstoffunternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Free-Zone-Unternehmen – sofern deren Einkünfte bestimmte Bedingungen erfüllen. [b]Wichtig:[/b] Auch bei einem effektiven Steuersatz von 0 % muss eine Steuererklärung eingereicht werden. [b]Pflichten für alle Unternehmen[/b] Jedes Unternehmen in den VAE muss sich bei der FTA registrieren und eine Tax Registration Number (TRN) beantragen. Wer dies versäumt, riskiert eine Geldstrafe von 10.000 AED. Auch die Buchführungspflicht gilt nun für alle: Für große Unternehmen nach den internationalen IFRS-Standards, für kleinere Betriebe reicht häufig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Unabhängig von der Größe gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von mindestens sieben Jahren. GFMC empfiehlt, auf bewährte Buchhaltungssoftware wie Odoo, Sage, Tally oder Zoho zurückzugreifen. Die Steuererklärung muss stets [b]neun Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres[/b] eingereicht werden – zusammen mit der fälligen Zahlung. Das bedeutet für Unternehmen mit Kalenderjahr: Abgabe bis spätestens zum 30. September 2025. [b]Gründung im Laufe des Jahres? Das gilt für Sie:[/b] Entscheidend für die Fristen ist der Zeitpunkt der Unternehmensgründung. Wurde Ihr Unternehmen [b]im Juni 2023[/b] gegründet, beginnt das erste reguläre Wirtschaftsjahr am Gründungstag und endet am 31. Dezember 2023. Die erste Steuererklärung war dann [b]bis spätestens 30. September 2024[/b] einzureichen. Bei Gründungen [b]zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024[/b] endet das erste Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 2024 – hier gilt: Abgabe bis spätestens 30. September 2025. Für diese Unternehmen kann das erste Wirtschaftsjahr also deutlich länger oder kürzer als 12 Monate ausfallen. Wer sein Unternehmen [b]ab dem 1. Juli 2024[/b] gegründet hat, hat ein erstes Wirtschaftsjahr, das bis zum [b]31. Dezember 2025[/b] läuft. Die erste Steuererklärung ist dann entsprechend bis zum [b]30. September 2026[/b] einzureichen. Fühzeitige Planung sichert nicht nur die fristgerechte Abgabe der jeweligen Steuererklärung, sondern auch eine bessere Planung der Liquidität. [b]Optimierungsmöglichkeiten nutzen[/b] Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 3 Millionen AED bietet die Regelung zum [i]Small Business Relief[/i] eine attraktive Steuerbefreiung – allerdings nur für maximal zwei Jahre und nur bis Ende 2026. Auch andere Gestaltungsmöglichkeiten können die Steuerlast senken: Geschäftsführergehälter sind beispielsweise als Betriebsausgabe abzugsfähig – vorausgesetzt, sie entsprechen dem Marktstandard und sind nachweislich dokumentiert. Gleiches gilt für Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder Mieten, die an Anteilseigner gezahlt werden. Verluste können vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. [b]Was gilt für Privatpersonen mit Immobilieneinkünften?[/b] Grundsätzlich bleiben Einkünfte aus Vermietung, Verkauf oder Verpachtung für natürliche Personen steuerfrei – solange keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wer jedoch gewerblich Immobilien vermietet oder regelmäßig an Unternehmen statt an Privatpersonen vermietet, überschreitet schnell die Freigrenze von 1 Million AED pro Jahr und wird steuerpflichtig. Für reine Kapitalanleger bleibt es bei der bekannten Steuerfreiheit – ebenso für alle, deren Einkommen schlicht aus eigener Arbeit stammt. [b]Vorsicht bei Wohnsitz im deutschsprachigen Raum[/b] Besondere Vorsicht gilt für Personen mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich. Zwischen Deutschland und den VAE besteht aktuell kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet: Wer in Deutschland einen Wohnsitz unterhält oder dort als steuerlich ansässig gilt, muss unter Umständen sein gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern – inklusive eigentlich steuerfreier Einkünfte aus den VAE. Auch Spekulationsgewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb von zehn Jahren sowie Dividenden und Zinsen unterliegen der deutschen Steuerpflicht. [b]Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland kann entstehen, wenn:[/b] [LIST] [*]eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland besessen oder gemietet wird und für eigene Wohnzwecke verfügbar ist – unabhängig davon, ob es tatsächlich genutzt wird; [*]sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält; [*]der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland liegt – etwa durch Familie, enge Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen, Sport- oder Kulturorganisationen. [/LIST] Auch Spekulationsgewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb von zehn Jahren sowie Dividenden und Zinsen unterliegen der deutschen Steuerpflicht. In Österreich gilt Ähnliches: Gewinne aus Immobilienverkäufen werden mit der Immobilienertragsteuer (ImmoEst) von 30 % belegt. [b]GFMC-Empfehlung:[/b] Prüfen Sie Ihre individuelle Situation frühzeitig mit einem Steuerexperten in Deutschland oder Österreich, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden. [b]Sie möchten Ihre steuerlichen Pflichten korrekt und fristgerecht erfüllen und dabei bestehende Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen?[/b] Dann wenden Sie sich an unseren ClubPartner [b]Global Financial Management Consultancies (GFMC)[/b]. Das Team um Christian Burböck unterstützt Sie mit fundiertem Know-how, individueller Beratung und praxiserprobten Lösungen. Die Experten von GFMC verfügen über mehr als 30 Jahre Erfahrung in den Bereichen internationale Finanzen, Steuern, Geschäftsentwicklung und Markteintritt und können Sie bei allen Aspekten Ihres Geschäftsvorhabens in den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützen! Sie erreichen unseren ClubPartner telefonisch unter [url=tel:+436607860242][b]+ 43 660 7860 242[/b][/url], per [url=mailto:info@onegfmc.ae][b]E-Mail[/b][/url], oder besuchen Sie die [url=http://www.onegfmc.ae][b]Homepage[/b][/url]. {uf:73595} ClubMitglieder erhalten eine gratis Erstberatung. Gilt nur für Neukunden und nicht in Kombination mit anderen Angeboten und Aktionen. Bitte legen Sie zur Inanspruchnahme Ihre gültige ClubMitgliedskarte vor. Sie haben noch keine [url=http://www.german-emirates-club.com/Magazine/37/1950][b]ClubMitgliedskarte[/b][/url] oder Fragen zur Partnerschaft mit diesem ClubPartner, den Konditionen, oder benötigen Sie weitere Empfehlungen im Bereich Beratung? 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