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GECMAGAZIN
Wichtige Änderungen bei Reisen mit Medikamenten
Liebe ClubMitglieder, wie immer in den VAE werden Änderungen schnell vorgenommen, so auch beim Mitführen von Medikamenten für Touristen und Expats. Seit März sollen alle Touristen und Expats, welche in die VAE einreisen, eine Genehmigung für das Mitführen von verschreibungspflichtigen...
Medikamenten wie z.B. Psychopharmaka – also Antidepressia oder Neuroleptika haben. [b]Wir haben hier das Wichtigste für Sie nochmals als Update zusammengefasst![/b] Nach mehreren Anfragen beim Ministerium für Gesundheit und Prävention hinsichtlich der Aussage eines Ministeriumsmitarbeiters zur Genehmigungsplicht von Medikamenten und der damit verbundenen Verunsicherung hat das Ministerium nunmehr klargestellt, dass diese Genehmigungsplicht nur für Betäubungsmittel, psychotrope und kontrollierte Arzneimittel gilt und für reguläre Arzneimittel nicht obligatorisch ist. Eine ausführliche Liste der psychotropen und kontrollierten Medikamente findet man im Anhang IV des Narkosegesetzes 14 der VAE von 1995. Auf dieser Verbotsliste sind u.a. auch Arzneimittel aufgeführt, • die nicht in den VAE registriert sind, • pflanzliche Arzneimittel, die möglicherweise verbotene Substanzen enthalten, • Medizinprodukte, die verbotene Arzneimittel enthalten können oder • Arzneimittel, welche in den VAE abgesetzt wurden. Arzneimittel und chemische Verbindungen, welche nicht auf der Liste stehen, gelten als „reguläre“ oder „prescription-only medication“ (rezeptpflichtige Arzneimittel). Das Ministerium erklärt dazu auf seiner Webseite, dass „‘verschreibungspflichtige Arzneimittel‘, Medikamente sind, welche nicht im Anhang IV des Narkosegesetzes 14 der VAE von 1995 aufgeführt sind, auch wenn deren Anwendung im Ausgangsland zulässig sei“. Ferner dürfen diese Arzneimittel keine Substanzen enthalten, die in den International Control Drugs-Konventionen oder in der Liste der kontrollierten registrierten Medikamenten des Ministeriums für kontrollierte Arzneimittel aufgeführt sind. [b]Fazit[/b] Dies bedeutet, dass alle Touristen und Expats, welche derzeit rezeptpflichtige Medikamente mit sich führen, diese vorerst nicht registrieren lassen müssen oder eine formelle Genehmigung vom Ministerium einzuholen haben. Und das obwohl dies im Gegensatz zu dem steht, was die Richtlininen sagen, wonach alle Medikamente registriert werden müssen. Touristen und Expats in den VAE können ihre rezeptpflichtigen Medikamente unter folgenden Voraussetzungen (ohne vorherige Genehmigung) mit sich führen: • Vorliegen eines Rezept des Arztes, • eines medizinischen Berichts, aus dem hervorgeht, warum der Betroffene die Medikamente benötigt; und • die Arzneimenge auf höchstens drei Monate begrenzt ist. Unter der Webseite des Ministeriums www.mohap.gov.ae können sich Touristen und Expats unter dem Abschnitt „individual services“ für weitere Informationen anmelden und auch die vollständige Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zum Import persönlicher Medizin für Reisende finden. Bei Rückfragen zum Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre {uf:32307} [url=http://www.german-emirates-club.com/Profile/743326865/MTA0Mg==]Verena Nosko [/url]Legal Council German Emirates Club Legal Consultant STROHAL LEGAL GROUP Tel: (971) 7 2364530 Fax: (971) 7 2364531 Mobile: (971) 0503408353 Email: verena@SLG-strohallegalgroup.com {uf:30468} [u]Ihr Vorteil:[/u] ClubMitglieder erhalten einen [b]Preisnachlass in Höhe von 10% [/b]auf alle Dienstleistungen (Honorare) unseres ClubPartners Strohal Legal Group. Dieser ist nicht anwendbar auf Barauslagen und Provisionen aus Streitwerten. Bitte legen Sie zur Inanspruchnahme Ihre gültige [url=http://www.german-emirates-club.com/Magazine/37/1950]ClubMitgliedskarte [/url]vor. Kontaktieren Sie für weitere Informationen unseren ClubPartner. Haben Sie Fragen zur Partnerschaft mit diesem ClubPartner, Ihren Konditionen oder benötigen Sie weitere Empfehlungen im Bereich Recht oder Unternehmensberatung? Über unsere [url=http://www.german-emirates-club.com/hotline]Exklusive Mitglieder Hotline[/url] erreichen Sie uns unkompliziert telefonisch (werktags von 9 bis 18 Uhr) und per Whatsapp: 056 20 500 66!
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Der Absconding Report
Liebe ClubMitglieder, bitte lesen Sie eine Ausführung zu dem Absconding Report. Meldung eines flüchtigen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Absconding Report) Die Voraussetzungen und die Möglichkeiten eine Reisesperre aufzuheben Was ist ein Flüchtigen-Bericht (Absconding...
Report)?[/u] Mit dem Abscoding Report leitet der Arbeitgeber rechtliche Schritte ein, um den Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden abwesend resp. flüchtig zu melden. Solche Schritte können eingeleitet werden, wenn der Arbeitnehmer (i) unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erscheint oder (ii) das Land für mehr als sechs Monate unentschuldigt bzw. ohne den Arbeitgeber zu informieren verlassen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat und vor einer Verhaftung das Land verlassen hat oder wenn der Arbeitnehmer finanzielle Probleme hat (Kreditzahlungen die nicht mehr getätigt werden können, oder ein ausgestellter Cheque der nicht gedeckt ist) und die „einfachere“ Option gewählt hat, das Land zu verlassen, statt sich diesen Problemen zu stellen. Oftmals entscheiden sich solche Arbeitnehmer unilateral die Arbeitsstelle und/oder das Land zu verlassen, d.h. ohne ordentliche Kündigung und/oder entsprechende Meldung an den Sponsor bzw. Arbeitgeber. In den oben genannten Fällen hat der Arbeitgeber bzw. Sponsor das Recht, eine Meldung in Form des Absconding Reports zu machen – dies führt dann zu einer Reisesperre (Travel Ban) durch die Einwanderungsbehörde (Immigration Authority) für den entsprechenden Arbeitnehmer. Dieser Report kann unabhängig vom Aufenthalt des fehlbaren Arbeitnehmers (VAE oder Ausland) eingereicht werden. [u]Was geschieht wenn der Absconding Report eingereicht wird?[/u] Sobald der Absconding Report beim Arbeitsamt (Ministry of Human Ressources and Emiratization) durch den Arbeitgeber bzw. den Sponsor eingereicht wird, treten –je nach Aufenthaltsort des Arbeitnehmers – die nachfolgenden Konsequenzen ein: Der Arbeitnehmer hält sich (noch) in den VAE auf: Wird der Absconding Report bei den zuständigen Behörden registriert solange der fehlbare Arbeitnehmer im Land ist, resultiert dies in einer Reisesperre für den Arbeitnehmer. Dieser kann schliesslich das Land nicht verlassen bis die Ursache für die Beschwerde geklärt ist. Die Zustimmung des Arbeitgebers respektive Sponsors ist dafür Voraussetzung. Solange de Reisesperre besteht, wird diese Sperre sämtlichen Beamten der Einwanderungsbehörden (Immigration Department Police Officials) an allen Grenzübergängen (insbesondere auch an den Flughäfen des Landes) angezeigt. Die Behörden hindern den Arbeitnehmer an der Ausreise, was im schlimmsten Fall auch zu einer Festnahme führen kann. [u]Der Arbeitnehmer befindet sich bereits im Ausland.[/u] Sollte sich der Arbeitnehmer bereits im Ausland befinden, wenn der Absconding Report registriert wird, so wird dessen/deren Name auf die Schwarze Liste (Blacklist) gesetzt. Dem Arbeitnhemer wird künftig die Einreise in die VAE verweigert, sei es zwecks Aufnahme einer neuen Arbeitstelle oder aber auch nur als Tourist. Der Arbeitnehmer kann schlicht nicht mehr einreisen. Die Einreisesperre bleibt solange bestehen, bis der Arbeitgeber oder Sponsor schriftlich bestätigt, dass die entsprechend registrierte Beschwerde zurück gezogen wird. Unklar bleibt im Übrigen auch die Situation für den Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens in den VAE; es besteht zumindest das Risiko, das ein Transitreisender durch die hiesigen Behörden angehalten wird. [u]Wie kann eine Reisesperre, basierend auf dem Absconding Report, aufgehoben werden?[/u] Es liegt auf der Hand, dass zur Aufhebung einer Reisesperre viel Geduld und Verhandlungsgeschick benötigt wird; liegt doch der Rückzug einer solchen Beschwerde lediglich in der Hand des Arbeitgebers/Sponsors. Dieser muss einen NOC Letter ausstellen, damit die Beschwerde zurück gezogen werden kann. Hierfür braucht es eine entsprechende Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die enstprechenden Verfahren mit dem Arbeitsamt und der zuständigen Botschaft im Nachgang zur Einigung sind langwierig und papierintensiv. Je nach Fall und je nach zuständigem Emirat können diese Prozedere bis zu sechs Monate dauern. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass selbst 10-jährige Reisesperren aufgehoben werden können. Bei Fragen berät Sie Swiss International Legal Consultants Limited, gerne auch in Deutsch. {uf:28737} [url=http://www.german-emirates-club.com/Profile/1591281312/MjAzMQ==]Michael Lane[/url] Member of Legal Council German Emirates Club Senior Legal Consultant Swiss ILC Services DMCC Michael Lane Partner
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Lagebericht der finanziellen Situation der evangelischen Gemeinde
Liebe ClubMitglieder, zu Jahresanfang konnten Sie an dieser Stelle über die Evangelische Kirche VAE lesen, dass die Zukunft der Gemeinde nicht langfristig gesichert ist. Heute, gut zwei Monate später, können wir nun von ersten positiven Signalen berichten: Sowohl die Evangelische Kirche in...
Deutschland (EKD) als auch Neueintritte und gestiegene Zuwendungen durch aktuelle Mitglieder geben Anlass zur Hoffnung. Bei einem Vor-Ort-Termin bei der EKD in Hannover, hatte der Kirchenvorstand Andreas Waibel Gelegenheit, die vielfältigen Aktivitäten der Gemeinde rund um Pfarrer Moritz Drucker, sowie die Entwicklung der Mitgliederzahlen und Teilnehmerzahlen bei den Veranstaltungen zu präsentieren. Die EKD zeigte sich nicht nur hiervon, sondern auch durch die vor Ort geleistete Hilfe für Menschen in Not, beeindruckt und signalisierte das Interesse, die Gemeinde in den VAE zumindest für das laufende und das kommende Jahr, weiter zu unterstützen. Die Unterstützung durch die EKD kann jedoch nur einen Teil einer Auslandsgemeinde finanzieren: Denn diese Zuwendungen bedeuten gleichzeitig, dass jeder deutsche Kirchensteuerzahler, der in Deutschland lebt und arbeitet, mit seinen Steuern die Arbeit hier mit finanziert. Die Evangelische Kirche in den VAE und alle Aktivitäten, wie zum Beispiel Osterfeuer, Kindergruppen oder auch Gottesdienste, können somit nur aufgrund der Kirchensteuerzahler in Deutschland existieren. Daher auch der immer wiederkehrende Appel von Pfarrer Moritz Drucker und dem Gemeindevorstand an die hier vor Ort lebenden deutschen Mitbürger, der Gemeinde beizutreten. Zeitgleich mit der Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland erfolgt nämlich auch der Kirchenaustritt dort. Meist werden die Menschen hier erst dann auf diese Tatsache aufmerksam, wenn sie von der Kirche etwas benötigen: Sei es Taufe, die Übernahme eines Patenamtes, eine Hochzeit oder auch die Teilnahme an den vielen Aktivitäten hier. Eine Kirche lebt jedoch nicht nur von und für diejenigen, die etwas unmittelbar von ihr zurückbekommen. Sondern, wie die Gemeinde hier in den VAE gezeigt hat, ist Pfarrer Moritz Drucker häufig der erste Ansprechpartner für Menschen, die hier in Not geraten sind – sei es als Seelsorger bei Trauerfällen oder in persönlichen Krisensituationen oder eben auch bei Deutschen, die hier – meist aus finanziellen Gründen – inhaftiert werden und von denen nicht wenige bereits dank der Hilfe von Pfarrer Moritz Drucker das Land wieder verlassen konnten. Auch für Touristen, die hier in Notlagen gekommen sind, ist Pfarrer Moritz Drucker oftmals erster und wichtigster Ansprechpartner. Um all diese Leistungen eben nicht „auf dem Rücken“ der Steuerzahler in Deutschland zu gewähren und neben Hilfe in Notlagen und Gottesdiensten ein aktives und interessantes Gemeindeleben für alle hier ansässigen deutschsprachigen Christen zu bieten, bedarf es einer gewissen Anzahl an Mitgliedern, die mit ihren in der Höhe selbst bestimmten Beiträgen maßgeblich zur Finanzierung beitragen. Und genau da liegt eine weitere Schwierigkeit für die Gemeinde: Aufgrund der hohen Fluktuation hier in den VAE ist eine konstante Mitgliederzahl eben schwierig zu gewährleisten – jedes Jahr verlassen einige Mitglieder das Land und die Neuankömmlinge müssen erst wieder für die Gemeinde und deren Unterstützung gewonnen werden. Um so positiver ist es daher auch die große Hilfsbereitschaft der Menschen hier vor Ort zu sehen: Die ungewisse Zukunft der Gemeinde haben viele zum Anlass genommen, ihre Mitgliedsbeiträge früher oder auch in höherer Summe zu überweisen als bislang. Andere haben zusätzliche Spenden geleistet und auch die Zahl der Neueintritte ist deutlich angestiegen. Gemeinsam mit der Unterstützung aus Deutschland kann so die Zukunft der Gemeinde für die kommenden Monate gesichert werden. Für all diejenigen, die nun neugierig geworden sind: Neben den karitativen Leistungen, die durch eine Mitgliedschaft der Gemeinde unterstützt werden, bietet die Evangelische Kirche VAE auch ein vielfältiges Programm für jede Altersgruppe und Familiensituation: Von Eltern-Kind-Gruppen für die Kleinsten über Kindergruppen und Konfirmationsunterricht bis hin zu Aktivitäten für Singles wie für Familien – einschließlich Gottesdienste. Mitglied oder Förderer der Gemeinde wird man durch eine jährlich Spende, deren Höhe man selbst bestimmt. Die meisten geben zwischen 1,500 und 5,000 AED. Jedes neue Mitglied hier ist auch ein Signal an die Kirche in Deutschland, die Gemeinde weiter zu unterstützen. Für weitere Informationen melden Sie sich gern direkt bei [url= http://www.german-emirates-club.com/Profile/402828610/MjAzMQ==]Pfarrer Moritz Drucker[/url] unter der Nummer 050 996 9463 und http://www.kirchevae.com/
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Dividendenbesteuerung im Heimatland
Liebe ClubMitglieder, unser ClubPartner Strohal Legal Group möchte Sie über die Dividendenbesteuerung im Heimatland informieren. Sie haben eine FZ-LLC oder eine Onshore LLC in den VAE? Oder vielleicht sogar eine ...
„International Company“ (Offshore), die Gewinne abwirft? Sie sind nach wie vor steuerpflichtig in Ihrem Heimatland mit Ihrem internationalen Einkommen? Oder sind Sie mittlerweile nur noch beschränkt steuerpflichtig in Ihrem Heimatland? All dies macht einen wesentlichen Unterschied bei der Besteuerung der durch eine Gewinnausschüttung Ihrer Kapitalgesellschaften erhaltenen Dividendenzahlungen. Wenn Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig in Ihrem Heimatland sind, ist die Lösung recht einfach. Gewinne, die Sie mit Ihrer Gesellschaft in den VAE erwirtschaften und maßgeblich die Ausschüttung derselben an Sie, als Gesellschafter, ist in den VAE zu besteuern, also mit Null. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie noch in Ihrem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn Sie in Deutschland noch eine unvermietete Eigentumswohnung oder ein Haus besitzen, wenn Ihre Familie noch in Deutschland wohnt oder Ihre Kinder dort zur Schule gehen, wenn also das Zentrum Ihres Lebensinteresses noch in Deutschland, Österreich oder der Schweizist. Aber diese Kriterien haben wir bereits in anderen Aufsätzen ausführlich erarbeitet und auch wurde diese Problematik in mehreren Legal Foren von uns vorgetragen. Wie können Sie also die Besteuerung der Dividendenausschüttung vermeiden, wenn Sie nach wie vor in Ihrem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig sind? Sehen wir uns den Artikel 10 der Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland, Österreich , der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten näher an. Da heißt es im Absatz 1 unmissverständlich, dass Dividenden in jenem Land zu versteuern sind, in welchem der Gesellschafter ansässig ist. Interessant ist aber der Absatz 3 im DBA Österreich, fast wortgleich mit Absatz 5 des schweizerischen und Absatz 4 des deutschen DBA, welcher wie folgt lautet: „Absatz 1 ist nicht anzuwenden wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden.“ Im deutschen DBA fehlt der Art 14, was aber in der Beurteilung keinen wesentlichen Unterschied macht, da die Unternehmensgewinne im Art 7 auch auf selbständige Arbeit anzuwenden sind. Diese Bestimmung in den Artikeln 10 stellt also einen Ausnahmetatbestand von der im Absatz 1 konstituierten Regel, dass Dividenden immer im Empfängerland des Gesellschafters zu besteuern sind, dar. Was muss der Gesellschafter einer solchen Kapitalgesellschaft in den VAE (nachfolgend nochmals aufgezählt: FZE-1 Mann Gesellschaft, FZ-LLC, Onshore LLC, Offshore Limited, bei letzterer nur wenn eine Betriebsstätte in den VAE besteht, z.B. die Offshore mit Liegenschaftsbesitz) tun um einer Besteuerung im Heimatland zu entgehen? Hier verlangen die DBAs entweder eine Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung – wobei dort gelegen eben in den VAE heißt. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Dividenden, die die Kapitalgesellschaft ausschüttet, zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. Wie können wir also diese, recht kompliziert klingende, Ausnahmebestimmung, in die Praxis umsetzen? Nach dem VAE Gesellschaftsrecht muss jede Betriebsstätte oder auch selbstständige Arbeit „lizenziert“ sein, also eine staatliche Ausübungsberechtigung besitzen. Hier eine neue Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu gründen macht keinen Sinn, da sich damit das Problem nur eine Stufe höher verlagert. Es muss daher eine Betriebsstätte gegründet werden, die zwar nach VAE Recht eine Lizenz erwerben kann, jedoch keine Kapitalgesellschaft ist. Es bieten sich die „Personengesellschaften“ wie Kommanditgesellschaft oder Offene Gesellschaft an. Nach dem Commercial Companies Law der VAE muss auch in solchen Personengesellschaften (Partnerships oder Limited Partnerships oder Commandite Partnerships) der persönlich haftende Gesellschafter jeweils ein VAE National sein. Ein solcher wird schwer zu finden sein, maßgeblich aus dem Grunde, weil mit dieser Position eine persönliche Haftung mit dem ganzen Vermögen verbunden ist. Wir müssen daher nach anderen Optionen suchen. Eine Alternative wäre eine solche Personengesellschaft im Heimatland zu gründen (Deutschland, Schweiz, Österreich) und eine Branch einer solchen Personengesellschaft in einer Free Zone zu eröffnen. Eine Branch, wenn sie ein Büro und eine bestimmte Mindestorganisationsform unterhält, ist steuerlich als Betriebsstätte anzusehen. Diese in Europa gegründete Personengesellschaft wird also dann Gesellschafter der VAE Kapitalgesellschaft, Sie, als Eigentümer dieser Personengesellschaft erhalten diese Gewinne in den VAE zugewiesen, da hier Artikel 7 bzw. 14 DBA anzuwenden ist, worauf ich noch später zurückkomme. Die zweite Alternative wäre eine solche Personengesellschaft nach VAE Gesellschaftsrecht (Commercial Companies Law) gleich in einer VAE Free Zone zu gründen. Einige Free Zones sind bereit zu einer solchen Gründung, wobei hier der persönlich haftende Gesellschafter eben auch Ausländer sein kann und nicht VAE National sein muss. Die dritte Alternative wäre die Gründung eines Einzelunternehmens „selbstständige Arbeit“ wie in Artikel 10 Absatz 3 DBA proklamiert. Ein solches lizenziertes Einzelunternehmen wird in den meisten Emiraten vom jeweils dortigen Department of Economic Development (DED) angeboten. Man braucht hier einen „Local Service Agent“ der aber an diesem Einzelunternehmen nicht beteiligt ist und keinerlei Mitspracherecht hat. Allen drei Varianten gleich ist die Notwendigkeit der eigenen Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung. Es muss daher für diese Personengesellschaft (sei es eine europäische Personengesellschaft mit Branch in einer Free Zone oder eine Personengesellschaft die gleich in einer Free Zone gegründet wurde) und ebenso für das zuletzt erwähnte Einzelunternehmen ein eigenes Büro angemietet werden und dieses auch entsprechend ausgestattet werden (mit Telekommunikationsanschlüssen, eigener Buchhaltung, möglichst eigenen Angestellten z.B. einer Sekretärin usw.). Bei einem Einzelunternehmen würde es wahrscheinlich zureichen, wenn der Eigentümer dieses Unternehmens – also Sie – das Büro regelmäßig nutzen und dies auch unter Beweis gestellt werden kann. Zu prüfen wäre nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrechten noch, ob diese Personengesellschaft ihr Einkommen zur Gänze aus den Dividenden der Kapitalgesellschaft beziehen kann, oder ob die neben den Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Einkunftsquellen nachgewiesen werden müssen, um nicht das Privileg aus den DBA zu verlieren. Wie ist nun der letzte Satz dieses Absatzes 3 zu lesen, nämlich, dass in diesem Fall „Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden ist“? (Wie erwähnt, ist im DBA Deutschland nur Art 7 zitiert.) Artikel 7 DBA spricht von Unternehmensgewinnen. Betreibt ein Unternehmen eine Betriebsstätte in den VAE dann sind die Gewinne aus dieser Betriebsstätte auch in den VAE und nicht im Lande des Unternehmenseigentümers zu besteuern. Artikel 14 des österr. und schweizerischen DBA spricht von Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Hier sind praktisch die gleichen Kriterien wie im Artikel 7 anzuwenden, nämlich, dass derjenige der diese selbstständige Arbeit ausübt auch eine tatsächliche Betriebsstätte in den VAE unterhält. Weder bei der Anwendung des Artikels 7 DBA noch des Artikel 14 DBA ist es notwendig, dass der Gesellschafter der Personengesellschaft oder der Einzelunternehmer mit eigener Lizenz in den VAE eine gewisse Dauer im Jahr in den VAE lebt oder dort ansässig ist. Beide Artikel zielen auf die Betriebsstätte ab, was genau als steuerliche Betriebsstätte angesehen werden kann wird in einem späteren gesonderten Artikel ausgearbeitet werden, da dies hier zu weit führen würde. Natürlich wird der selbständige Dividendenbezieher entsprechende Zeit in seiner Betriebsstätte aufzuwenden haben. Sollte er aber nur Kommanditist sein und die Kommanditgesellschaft (KG) über eine Betriebsstätte verfügen, wären die Gewinnausschüttungen an den Kommanditisten Unternehmensgewinne, die in den VAE mit Null zu besteuern sind. Solche Konstruktionen wurden von uns bereits erfolgreich geschaffen. Wir fassen zusammen: Wie ersparen Sie sich die Besteuerung der Dividenden aus einer in den VAE gegründeten Kapitalgesellschaft in Ihrem Heimatland, für den Fall, dass Sie nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig sind? Sie gründen eine Personengesellschaft, sei es in Ihrem Heimatland und sodann eine Branch in den VAE oder eine solche Personengesellschaft gleich in den VAE oder aber erwirken die Lizenz eines Einzelunternehmers in den VAE. In der Folge errichten Sie eine steuerlich wasserdichte Betriebsstätte die durchaus auch in den Räumen der Kapitalgesellschaft sein kann und auch eine eigene Organisationsform haben muss (am besten eigener Raum, Schreibtisch, eigene Angestellte usw.). Die Personengesellschaft oder aber Sie, als in den VAE lizenzierter Einzelunternehmer, wird Shareholder (Gesellschafter) der Kapitalgesellschaft. Die Kapitalgesellschaft schüttet sodann die Dividenden an diese Personengesellschaft bzw. an Sie als Einzelunternehmer aus. Sie können dann diese Gewinne steuerfrei im Sinne der Artikel 7 und 14 der Doppelbesteuerungsabkommens entnehmen. Wir haben leider bei vielen unserer Klienten festgestellt, die ohne unsere Beratung eine Struktur in den VAE geschaffen haben, dass diese Ausnahmebestimmung des Artikel 10 DBA falsch gelesen wurde. Die Klienten vermeinten, die Steuerfreiheit im Heimatland würde schon eintreten, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft einen Schreibtisch im Unternehmen hat und aktiv mitarbeitet. Ein solcher Schreibtisch erfüllt aber das Erfordernis einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung nicht. Weitere Informationen und fallbezogene Beratung erhalten bei direkter Kontaktnahme mit unserer Kanzlei in Ras al Khaimah. {uf:38979} [url=http://www.german-emirates-club.com/Profile/2096673273/MjAzMQ==]Dr.Theodor Strohal[/url] österr.Rechtsanwalt (emeritus) {uf:38440} Ihr Vorteil: ClubMitglieder erhalten einen [b]Preisnachlass[/b] in Höhe von [b]10%[/b]. Bitte legen Sie zur Inanspruchnahme Ihre gültige [url=http://www.german-emirates-club.com/Magazine/37/1950]ClubMitgliedskarte[/url] vor. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie gern das Office von Strohal Legal Group [b][url=mailto:office@SLG-strohallegalgroup.com] per E-Mail[/url][/b]. Sie haben noch keine [url=http://www.german-emirates-club.com/Magazine/37/1950]ClubMitgliedskarte[/url] oder Fragen zur Partnerschaft mit diesem ClubPartner, Konditionen oder benötigen Sie weitere Empfehlungen im Bereich Rechtsberatung. Über unsere [url=http://www.german-emirates-club.com/hotline]Exklusive Mitglieder Hotline[/url] erreichen Sie uns unkompliziert telefonisch (werktags von 9 bis 18 Uhr) und per Whatsapp: 056 20 500 66
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Dubai Land Department stärkt Immobilienmarkt: So profitieren Sie...
Liebe ClubMitglieder, das Dubai Land Department hat jüngst ein Memorandum of Understanding mit dem Abu Dhabi Global Market unterzeichnet, mit dem Ziel, daß Dubai Immobilien nunmehr kostengünstig über Abu Dhabi Entitäten gehalten werden können. Am 7. November 2018 haben die...
Registrierungsbehörde vom Abu Dhabi Global Market (ADGM), dem internationalen Finanzzentrum der Hauptstadt, und das Dubai Land Department (DLD) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung soll insbesondere der hiesige Immobilienmarkt gestärkt und nunmehr auch erstmals für Gesellschaften aus den anderen Emiraten geöffnet werden. Damit ist nunmehr die Grundlage gelegt, dass auch die im ADGM registrierten Entitäten Immobillien unter der Aufsicht des DLD und damit im Emirat Dubai (exkl. DIFC) erwerben und halten können. Dies betrifft insbesondere auch Special Purpose Vehicles (SPV) und Stiftungen (Foundations), welche im ADGM registiert sind. Der ADGM, eine unter dem englischen Common Law etablierte Freihandelszone, bietet mit seinen etablierten Prozessen und Plattformen neu eine effiziente und kostengünstige Möglichkeit, Immobilien im Emirat Dubai über eine juristische Person halten zu können. Namentlich das SPV dürfte damit eine echte Alternative zur Dubai JAFZA Offshore Gesellschaft sein – ein solches ADGM Vehikel lässt sich in rund 5 Arbeitstagen kostengünstig (ADGM behördliche Gründungskosten von USD 1,600) etablieren. Sowohl die Stiftung als auch ein SPV benötigen eine registrierte Addresse im ADGM. Swiss International Legal Consultants Ltd. als eine der ersten Kanzleien im ADGM, verfügt sowohl über das nötige Know-How als auch die Präsenz im ADGM (für die Adressanforderung), um die Klienten zielgerichtet betreuen zu können. [u][url=http://www.german-emirates-club.com/Profile/1591281312/MjAzMQ==]Michael Lane [/url][/u] Partner [url=http://www.german-emirates-club.com/Partner/1/211]Swiss ILC[/url].
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